vom 9. Februar 2000
Zweck dieses Gesetzes ist es, den
freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen sowie die
Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden
Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich
gemacht werden sollen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf
sonstigen Informationsträgern bei Behörden vorhandene Informationen;
2.
Informationsträger alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-,
Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
(1) Die Vorschriften über den
Zugang zu Informationen gelten für die Behörden des Landes, der Kreise, der Ämter
und Gemeinden sowie der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch,
soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.
(2) Behörde ist jede Stelle
im Sinne des § 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes.
(3) Behörden im Sinne dieser
Vorschrift sind nicht
1.
der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit;
2.
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie
Disziplinarbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund
besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden;
3.
der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig
wird.
(4) Einer Behörde im Sinne
dieser Vorschrift steht eine natürliche oder juristische Person des
Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird.
Jede natürliche und
juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde
vorhandenen Informationen.
(1) Die Behörde hat nach Wahl
der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen oder die
Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen
enthalten.
(2) Handelt es sich um vorübergehend
beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der
eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Behörde auf diese
Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige
Stelle.
(3) Die Behörde stellt
ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
Kann die Behörde die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie
Kopien zur Verfügung. Die §§ 80a bis 80c des Landesverwaltungsgesetzes gelten
entsprechend.
(4) Die Behörde stellt auf
Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten,
auch durch Versendung, zur Verfügung.
(5) Soweit Informationsträger
nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Behörde auf Verlangen der
Antragstellerin oder des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger
einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur
Verfügung.
(6) Die Behörde kann auf eine
Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der
Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
(1) Der Zugang zu
Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll schriftlich gestellt
werden.
(2) Im Antrag sind die
begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern der Antragstellerin oder dem
Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat
sie oder ihn die angegangene Behörde zu beraten.
(3) Der Antrag soll bei der
zuständigen Behörde gestellt werden. Zuständige Behörde ist die Behörde,
bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 5
Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die angegangene Behörde nicht die zuständige
Behörde, so hat die angegangene Behörde die nach Satz 2 zuständige Behörde
zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.
(4) Im Fall des § 3
Abs. 4 besteht der Anspruch gegenüber derjenigen Behörde, die sich einer
natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen
Aufgaben bedient. Im Falle der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber dem
Beliehenen.
(1) Die Behörde macht die
begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats
zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines
Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches
Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit Umfang und
Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des
Absatzes 1 auf zwei Monate verlängert werden. Soweit die Komplexität der
begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatzes 2 Satz 1
auf zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller
ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird der Antrag nicht
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.
Für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz können Verwaltungsgebühren erhoben werden; dies gilt nicht bei
Amtshandlungen gegenüber Beteiligten. § 8
Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. Auslagen
sind zu erstatten; diese dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
Der Antrag auf Zugang zu
Informationen ist abzulehnen, soweit und solange
1.
das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die
Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere
Sicherheit schädigen würde;
2.
durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen
Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder
Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde;
3.
die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gefährden würde.
(1) Der Antrag auf den Zugang
zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die
Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange
durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung
vereitelt würde.
(2) Nicht der unmittelbaren
Vorbereitung dienen insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie
Stellungnahmen.
(3) Der Antrag kann abgelehnt
werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
werden sollen und alsbald vernichtet werden.
(4) Geheimzuhalten sind
Protokolle vertraulicher Beratungen.
(5) Der Antrag auf Zugang zu
Informationen kann abgelehnt werden, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der
Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der
Landesregierung beeinträchtigt.
(6) Informationen, die nach
Absatz 1 und 4 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluß des
jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 4 nur
für Ergebnisprotokolle.
(1) Der Antrag auf Zugang zu
Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen
Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die zuständige Behörde der
oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Der Antrag auf den Zugang
zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der
Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,
1.
die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;
2.
die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit
oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte einzelner geboten;
3.
die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen ist nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, daß
die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt;
4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller machen ein rechtliches
Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende
schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht
entgegen.
(2) Soll Zugang zu
personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene
über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem
unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen
schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat
die zuständige Behörde dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
In den Fällen der §§ 11
und § 12 ersucht die Behörde auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers
die oder den Betroffenen um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.
Soweit und solange Informationen
aufgrund der §§
9 bis 12 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf
Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht
möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.
Die Behörden treffen
geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die dem
Anwendungsbereich der §§
9 bis 12 unterfallen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand
abgetrennt werden können.
Eine Person, die der Ansicht
ist, daß ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet
worden ist oder daß sie von einer Behörde eine unzulängliche Antwort erhalten
hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen. Die
Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse
der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden entsprechend
Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
Rechtsvorschriften, die einen
weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in
besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.